Satzung der IG Velo im Landkreis Lörrach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Velo im Landkreis Lörrach e.V.“, abgekürzt „IG Velo e. V.“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Lörrach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Die IG Velo hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die daraus folgenden Belange zu fördern und damit der Reinhaltung von Boden, Luft und Wasser, der Lärmbekämpfung, der Energieersparnis, dem Umwelt- und Naturschutz, der Landschaftspflege sowie der Unfallverhütung zu dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die IG Velo verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Die IG Velo hat persönliche und fördernde Mitglieder. Persönliche Mitglieder können alle natürlichenPersonen werden. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die bereit und in der Lage sind, den Zweck der IG Velo ideell und materiell uneigennützig zu fördern.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit einem schriftlichen Antrag und mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand die Aufnahme ablehnt. Mit der Beitrit
tserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Erklärung des Austritts muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei grobem Verstoß gegen die Satzung, bei Beitragsrückstand oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen gegen die Interessen oder das Ansehen der IG Velo verstoßen wurde, ausgeschlossen werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder
keinerlei Ansprüche auf Vermögen des Vereins.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Alle persönlichen Mitglieder haben ein Stimmrecht. Das aktive Wahlrecht setzt die Vollendung des 16. Lebensjahres, das passive Wahlrecht die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

§ 7 Beitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung der IG Velo festgelegt. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist bis zum 1. April fällig
und grundsätzlich durch Einzugsermächtigung zu zahlen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

§ 8 Organe
Die Organe der IG Velo sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern der IG Velo. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die gesamte Amtszeit eines Revisors darf 4 aufeinander folgende Jahre nicht überschreiten. Wahlen sind geheim, sofern dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das gilt auch für Änderung des Zwecks und der Ziele des Vereins. Die Einladung der Mitglieder erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der Mitgliederzeitschrift Velopost durch den Vorstand. Die rechtmäßig angekündigte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorzulegen.

§ 10 Vorstand und Amtszeiten
Der Vorstand besteht aus einem bis drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in, bis zu vier Beisitzern/innen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder, deren Amt durch Ablauf
der Amtszeit enden würde, bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt sind.

Der bzw. die Vorsitzenden und der Kassierer sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Dem Kassierer obliegt die Verwaltung der Finanzen. Er legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht für abgelaufene Geschäftsjahre vor und berichtet hierüber. Die Revisoren geben anschließend ihren Bericht über die erfolgte Prüfung ab.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Hiervon abweichend kann die
Mitgliederversammlung eine jährliche angemessene Tätigkeitsvergütung für
Vorstandsmitglieder beschließen (Ehrenamtspauschale).

 
§ 11 – Ortsgruppen
Um die Interessen der Radfahrer gezielt wahrzunehmen, können in den verschiedenen Städten und Gemeinden Ortsgruppen gebildet werden. Ortsgruppen können eine/einen Vorsitzende/n und eine/einen Vertreter/in wählen.
Die Ortsgruppenvorsitzenden bzw. seine Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil und sind stimmberechtigt.
Alle zwei Jahre werden die Mitglieder der jeweiligen Ortsgruppe durch den Ortsgruppen-Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher zur Mitgliederversammlung eingeladen, die den Vorsitzenden für zwei Jahre wählt.

 
§ 12 – Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 75 % aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung beschließen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann frühestens acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB so lange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landkreis Lörrach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar im Sinne des Radfahrens.