Satzung der IG Velo im Landkreis Lörrach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Velo im Landkreis Lörrach e.V.“, abgekürzt „IG Velo e. V.“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Lörrach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung, des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes, des Gesundheitsschutzes, des Sports und der Kriminalprävention sowie der Förderung der Bildung (gem. § 52 Abs. 2 AO).

Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die Förderung des Radverkehrs und die Vertretung der Belange der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer im Interesse der Allgemeinheit verwirklicht; ferner durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die stärkere Nutzung des Fahrrades; sowie durch die Beratung der Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern und Unterstützung durch Informationen.

Folgende Ziele dienen der Verwirklichung der Vereinszwecke:

a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgerinnen/Mandatsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,

b) Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Fahrrades am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,

c) Zusammenarbeit mit Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen im Zuständigkeitsgebiet, die dieselbe Zielrichtung haben,

d) Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades in den Umweltverbund durch Mitbeförderung von Fahrrädern im öffentlichen Personenverkehr, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern,

e) Organisation von Vorträgen, Tagungen und Seminaren sowie Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrssicherheit,

f) Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder,

g) Förderung der Gesundheit durch Radsport als Volks- und Breitensport durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene radsportliche Veranstaltungen.

h) Förderung des Klimaschutzes und der nachhaltigen Mobilitätsentwicklung durch Bildungsangebote, insbesondere in der Jugendbildung und
-arbeit

Dabei kooperiert die IG Velo mit dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die IG Velo verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die IG Velo hat persönliche und fördernde Mitglieder. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die bereit und in der Lage sind, den Zweck der IG Velo ideell und materiell uneigennützig zu fördern. Der Vorstand vereinbart mit den Fördermitgliedern einen Jahresbeitrag.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit einem schriftlichen Antrag und mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand die Aufnahme ablehnt. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Erklärung des Austritts ist mit einer vierwöchigen Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei grobem Verstoß gegen die Satzung, bei Beitragsrückstand oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen gegen die Interessen oder das Ansehen der IG Velo verstoßen wurde, ausgeschlossen werden.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf Vermögen des Vereins.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle persönlichen Mitglieder haben ein Stimmrecht. Das Wahlrecht setzt die Vollendung des 16. Lebensjahres, das passive Wahlrecht für Positionen mit Außenvertretung (Vorstand und Kassier) die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

§ 7 Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in der Beitragsordnung geregelt und wird durch die Mitgliederversammlung der IG Velo festgelegt.

§ 8 Organe

Die Organe der IG Velo sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern der IG Velo. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die gesamte Amtszeit eines/r Rechnungsprüfers/in darf 4 aufeinander folgende Jahre nicht überschreiten. Wahlen sind geheim, sofern dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das gilt auch für Änderung des Zwecks und der Ziele des Vereins. Die Einladung der Mitglieder erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der Mitgliederzeitschrift Velopost durch den Vorstand. Die rechtmäßig angekündigte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand und Amtszeiten

Der Vorstand besteht aus einem bis drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in, bis zu vier Beisitzern/innen. Die Amtszeit des- 2 -Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit enden würde, bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt sind.

Die Vorsitzenden und der/die Kassierer/in sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Dem/der Kassierer/in obliegt die Verwaltung der Finanzen. Er/sie legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht für abgelaufene Geschäftsjahre vor und berichtet hierüber.

Die Rechnungsprüfer/innen geben anschließend ihren Bericht über die erfolgte Prüfung ab.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Hiervon abweichend kann der Vorstand im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine jährliche angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen (Ehrenamtspauschale)

§ 11 – Ortsgruppen

Um die Interessen der Radfahrer gezielt wahrzunehmen, können in den verschiedenen Städten, Gemeinden oder Regionen Ortsgruppen gebildet werden. Ortsgruppen können ein oder mehrere Sprecher/innen und Stellvertretungen wählen.

Die Ortsgruppensprecher/innen bzw. die Stellvertretungen nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil und sind stimmberechtigt.

Alle zwei Jahre werden die Mitglieder der jeweiligen Ortsgruppe durch den/die Ortsgruppen-Sprecher/innen mindestens zwei Wochen vorher zur Mitgliederversammlung eingeladen, oder die den Sprecher/innen und die Stellvertretung für zwei Jahre wählt.

§ 12 – Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 75 % aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung beschließen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann frühestens acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB so lange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Baden-Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar im Sinne des Radfahrens.

Lörrach, den 29. April 2025